UStG: § 3 Abs 7 und Abs 8 idF vor BGBl I 2019/103
Bei einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat kann nur die bewegte Lieferung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein.
Bezieht eine Schweizer AG, die mit Computer handelt und über eine österreichische UID-Nummer verfügt, Waren von Produzenten aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU und werden die Waren (im Auftrag und auf Kosten der Schweizer AG) durch einen Frächter vom Produzenten in ein Speditionslager nach Österreich transportiert und sodann nach einiger Zeit (fallweise durch einen anderen Frächter) vom Speditionslager zum Endabnehmer, der die Waren wiederum von Vertriebsgesellschaften der Schweizer AG erworben hat, so bedarf es - für die Annahme von Reihenlieferungen mit vier Beteiligten und der zweiten Lieferung (= Lieferung der Schweizer AG an die Vertriebsgesellschaften) als die bewegte Lieferung - einer tragfähigen Begründung dafür, dass die Endabnehmer die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Waren zu verfügen, bereits vor deren innergemeinschaftlichen Beförderung erlangt haben.