Verbrauchsteuer
Verbrauchsteuersystemrichtlinie: Art 4 Buchst c
Im Ausgangsverfahren erfolgte eine Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen zugelassenen Lagerinhaber mit einem entsprechenden Begleitdokument und gedeckt von einer Sicherheitsleistung. Allerdings hatte der in diesem Begleitdokument und in der Sicherheitsleistung genannte Empfänger aufgrund eines betrügerischen Verhaltens Dritter keine Kenntnis davon hat, dass diese Waren an ihn versandt werden. Fraglich war nunmehr, ob eine solche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung unter Verwendung gefälschter Dokumente vom eine solche Beförderung im Sinne von Art 4 Buchst c der Verbrauchsteuersystemrichtlinie darstellen kann. Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Beförderung im Sinne der Verbrauchsteuersystemrichtlinie grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn der zugelassene Lagerinhaber als Versender die erforderlichen Formalitäten für die Ausstellung eines Begleitdokuments erledigt sowie die Sicherheitsleistung gestellt hat und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Steuerlager in Richtung einer im Sinne der ermächtigten Person verlassen haben. Daher stellt auch eine Versendung wie im Ausgangsverfahren eine Beförderung im Sinne der Verbrauchsteuersystemrichtlinie dar, solange diese Tatsache oder eine andere Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht festgestellt worden ist. Der Umstand, dass im Zusammenhang mit der vom zugelassenen Lagerinhaber für die Zwecke dieser Versendung geleisteten Sicherheit der Namen des ermächtigten Empfängers angegeben wird, nicht aber seine Eigenschaft als registrierter Wirtschaftsbeteiligter, wirkt sich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit einer solchen Beförderung aus.