EStG 1988: § 68 Abs 1, Abs 2 und Abs 4
AZG: § 3 Abs 1, § 4 Abs 6, § 26 Abs 1
Ist zwischen der Hotelbetreiberin und ihren Arbeitnehmern ein Durchrechnungszeitraum von einer Saison vereinbart worden, so darf aufgrund dieser in den KV für Arbeiter und Angestellte im Hotel und Gastgewerbe vorgesehenen Durchrechnung die tägliche Arbeitszeit maximal neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 48 Stunden betragen. Die innerhalb dieses Rahmens geleisteten Stunden stellen während der laufenden Durchrechnung noch keine Überstunden dar.