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Anspruch auf Familienbeihilfe bei Abschluss der Berufsschule nach Ende des Lehrverhältnisses

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/195ÖStZB 2024, 667 Heft 23 v. 2.12.2024

FLAG: § 2 Abs 1 lit b, § 5 Abs 1 lit b

Unter eine Berufsausbildung fällt auch ein " duales System " der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf.

Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Dies trifft auch auf den eine Berufsausbildung darstellenden Besuch einer Berufsschule nach dem Ende des Lehrverhältnisses zu.

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