EStG 1988: § 23
UStG 1994: § 2
Hinsichtlich der Erstellung von Audiobearbeitungsprogrammen für eine optimale Laufmusik können geltend gemachte Verluste und Vorsteuern nicht anerkannt werden, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, im Abgabenverfahren die objektive Ertragsfähigkeit seiner Tätigkeit auch nur ansatzweise darzutun, und von einem zielstrebigen Hinarbeiten auf die Eröffnung eines Gewerbebetriebes zudem nicht gesprochen werden kann. Es liegt diesfalls keine gewerbliche Betätigung iSd § 23 EStG 1988 bzw keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 vor.