FLAG: § 2 Abs 2
Gem § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe derjenige Elternteil, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des § 2 Abs 1 FLAG nicht erfüllt.