EStG 1988: § 99 Abs 1 Z 1
VO BGBl III 2005/92
Hält ein (in der Schweiz wohnhafter) Vortragender, der in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtig ist, Seminare in Österreich ab und legt weder eine Ansässigkeitsbescheinigung noch andere gleichwertige Beweismittel vor, so sind die Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung jedenfalls nicht erfüllt und eine Entlastung an der Quelle kann daher nicht erfolgen.