UStG: § 16
Eine Rechnungsberichtigung nach § 16 UStG 1994 ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung (hier: Uneinbringlichkeit einer Forderung) eingetreten ist. Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung kann nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden.