EStG 1988: § 4 Abs 3
BAO: § 303 Abs 1 lit b
Hat ein Komponist die Übereignung aller von ihm nicht mehr benötigten Schriftstücke an seine Ehefrau verfügt, so dienen die Partituren und Skizzen dennoch für die Zeit, in der er an diesen arbeitet, dem Betrieb des Komponisten. Solange er diese in seinem Betrieb verwendet, stellten sie somit steuerliches Betriebsvermögen dar. Die Überlassung der Schriftstücke an die Ehefrau in dem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr betrieblich verwendet werden, stellt somit eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar.