BAO: § 303
VwGG: § 42 Abs 2 Z 1
Gibt das BFG einer gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid gerichteten Beschwerde Folge und erklärte es - gestützt darauf - die gegen die neue Sachentscheidung gerichtete Bescheidbeschwerde als gegenstandslos, so ist es nicht erforderlich - neben der vom BFG ausgesprochenen Aufhebung der Entscheidung über die Wiederaufnahme - auch die Gegenstandsloserklärung des BFG betreffend die Beschwerde zum neuen Sachbescheid zu bekämpfen, da diese zweitgenannte Entscheidung mit der Aufhebung der erstgenannten Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.