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Keine Abgabennachsicht für Aktiengesellschaft mit Sitz in Liechtenstein

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/171ÖStZB 2024, 589 Heft 20 v. 21.10.2024

BAO: § 236

Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insb dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet.

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