KStG 1988: § 8 Abs 2
EStG 1988: § 95
Beschäftigt eine GmbH Subunternehmen, handelt es sich bei diesen Subunternehmen jedoch um Scheinunternehmen, die keine tatsächliche Leistungen erbringen, so sind die von Ihnen ausgestellten Rechnungen als Scheinrechnungen bzw überhöhte Deckungsrechnungen zu qualifizieren.