EStG 1988: § 35
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ua durch eine eigene körperliche Behinderung, so steht ihm ein Freibetrag zu, wenn er keine pflegebedingte Geldleistung erhält. Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden.