EStG 1988: § 4
BAO: § 121a, § 207 Abs 2, § 303
1) Hat ein selbstständiger Rechtsanwalt, der Gesellschafter-Geschäftsführer diverser (Rechtsanwälte)-GmbH war, zwei (in Kanada bzw in Wien lebende) Personen im Zusammenhang mit der Restitution von Bildern vertreten und hat sich zu seinen Klienten über die Jahre auch ein vertrauensvolles und persönliches Verhältnis entwickelt, und überweisen diese Klienten - nach erfolgreicher Restitution diverser Bilder - (ohne Schenkungsvertrag oder Notariatsakt) für "persönlich erbrachte Leistungen" teils Millionenbeträge auf ein Privatkonto des Anwalts, so sind diese Zuwendungen als betrieblich (und nicht als privat) veranlasst anzusehen. Diese Zuwendungen sind einem Betrieb des Anwaltes (und nicht der Rechtsanwaltsgesellschaften, deren Leistungen separat abgegolten wurden) zuzurechnen.