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Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/149ÖStZB 2024, 523 Heft 18 v. 23.9.2024

KommStG: § 6a Abs 1

Wr DAG: § 6a Abs 1

Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung erfordert, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.

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