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Hotelpachtvertrag - "auf bestimmte" oder "auf unbestimmte" Zeit abgeschlossen?

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/147ÖStZB 2024, 515 Heft 18 v. 23.9.2024

GebG: § 33 TP 5 Abs 1

MRG: § 30 Abs 2

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht.

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