KStG 1988: § 8 Abs 2
UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
Handelt es sich bei einer (an den Geschäftsführer für private Zwecke überlassenen) Wohnung um jederzeit im betrieblichen Geschehen (insbesondere durch Vermietung an Fremde) einsetzbare Räumlichkeiten und findet der Marktpreis für die Wohnungsnutzung in einer fremdüblichen Gesamtentlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu weniger als der Hälfte Deckung, so wird eine mit der Überlassung in Zusammenhang stehende Vorleistung vom Überlasser überwiegend für verdeckte Ausschüttungen bezogen und tritt der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 ein.