FLAG: § 6 Abs 5
In Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, soll kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankommt (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand.