EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 2, § 93 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a idF BGBl I 2010/111
UGB: § 179
Vereinbart ein Kreditinstitut im Wege von Unterbeteiligungsverträgen mit diversen Investoren (hier: im wesentlichen Körperschaften öffentlichen Rechts) eine anteilige stille Forderungsübernahme von Kreditforderungen aus Kreditverträgen, die das Kreditinstitut mit verschiedenen Kreditnehmern (mit einer sehr guten Bonität) abgeschlossen hat, so hat es Kapitalertragsteuer für die Zinserträge der Investoren abzuführen.