GebG: § 33 TP 5 Abs 4 Z 1
Die Verpachtung eines Hotels an einen Unternehmer zwecks Führung des Hotelbetriebs stellt keinen " Vertrag über die Miete von Wohnraum" dar, der nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG von der Gebührenpflicht befreit wäre. § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG nimmt nämlich nicht Bestandverträge - also auch Pachtverträge - im Generellen, sondern explizit (nur) "Verträge über die Miete von Wohnraum" von der Gebührenpflicht aus.