BAO: § 303 Abs 1 lit b
EStG 1988: § 34 iVm § 35
Neue Befundergebnisse können einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht.
BAO: § 303 Abs 1 lit b
EStG 1988: § 34 iVm § 35
Neue Befundergebnisse können einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht.