BAO: § 284 Abs 1 Z 1 idF vor BGBl I 2013/14, § 274 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2013/14
GRC: Art 47 Abs 2
Für in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Abgabenverfahren ergibt sich seit 1. 12. 2009 aus Art 47 Abs 2 GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies gilt damit auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren. Im Falle einer unterbliebenen Verhandlung ist eine Darstellung der Relevanz des Verfahrensmangels nicht erforderlich.