KStG 1988: § 22 Abs 3
BAO: § 162
§ 22 Abs 3 KStG 1988 sieht einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % von jenen Beträgen vor, bei denen der Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.