EStG 1988: § 9, § 10, § 23
Missbraucht der Auftragnehmer den abgeschlossenen Werkvertrag um Gelder des Auftraggebers zu veruntreuen, so stellen auch die veruntreuten Gelder Einnahmen aus Gewerbebetrieb dar.
Voraussetzung für die allfällige Bildung einer Rückstellung ist insb die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit. Bei Verpflichtungen, die aus Straftaten resultieren, entsteht die Verbindlichkeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen zwar bereits mit Begehung der Tat. Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche.