GebG: § 21, § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 3
Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes ist gebührenrechtlich als Neuabschluss
Seite 390
GebG: § 21, § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 3
Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes ist gebührenrechtlich als Neuabschluss
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