FLAG: § 2 Abs 1 lit b, § 10 Abs 2
UG 2002: § 68 Abs 1 Z 6
Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG endet nicht bereits mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung eines Studiums abgelegt wird. Maßgebend ist vielmehr die " positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung ".