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Familienbeihilfe - Ende der Berufsausbildung (Studium)

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/98ÖStZB 2024, 374 Heft 13 v. 28.6.2024

FLAG: § 2 Abs 1 lit b, § 10 Abs 2

UG 2002: § 68 Abs 1 Z 6

Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG endet nicht bereits mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung eines Studiums abgelegt wird. Maßgebend ist vielmehr die " positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung ".

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