WKG: § 2 ,§ 122 idF BGBl I 2001/153
UStG 1994: § 2
Eine Organschaft ist - für Zwecke der Berechnung der Kammerumlage - nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen. Die einzelnen Organgesellschaften sind vielmehr isoliert zu betrachten.
WKG: § 2 ,§ 122 idF BGBl I 2001/153
UStG 1994: § 2
Eine Organschaft ist - für Zwecke der Berechnung der Kammerumlage - nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen. Die einzelnen Organgesellschaften sind vielmehr isoliert zu betrachten.