BAO: § 308 und § 309a idF BGBl I 2013/14
Versäumt ein Steuerpflichtiger die Frist für einen Vorlageantrag, so kann er mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anstelle des Vorlageantrags - auch einen Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe eines Vorlageantrages einbringen.