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Versäumung der Frist für Vorlageantrag - Antrag auf Wiedereinsetzung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/91ÖStZB 2024, 353 Heft 12 v. 14.6.2024

BAO: § 308 und § 309a idF BGBl I 2013/14

Versäumt ein Steuerpflichtiger die Frist für einen Vorlageantrag, so kann er mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anstelle des Vorlageantrags - auch einen Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe eines Vorlageantrages einbringen.

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