GrEStG: § 2 Abs 1 und Abs 3, § 5 Abs 1 Z 1
Anfallende Baukosten sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerber (Käufer) als Bauherr anzusehen ist.
Wird von einer Wohnbaugesellschaft ein Wohngebäude bis zum zweiten Obergeschoss und darüber, im dritten (obersten) Geschoss, von einem Ehepaar selbstständig und auf eigene Rechnung eine eigene Wohneinheit (" Bungalow ") errichtet, so ist das Ehepaar als Bauherr anzusehen und die Kosten des Ehepaars für die Errichtung der Wohneinheit sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.