UStG: Art 1 Abs 7, Art 19 Abs 2 Z 2, Art 21 Abs 2
BAO: § 198 Abs 2
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach Art 21 Abs 2 UStG 1994 erfolgt nicht für einen Veranlagungszeitraum, sondern für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb. Die Steuerschuld entsteht gem Art 19 Abs 2 Z 2 UStG 1994 am Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs des neuen Fahrzeuges. Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist die Umsatzsteuer somit nicht für einen "Zeitraum (Kalendermonat)" festzusetzen.