KStG 1988: § 1 Abs 2 Z 1 idF vor BGBl I 2023/110
BAO: § 9, § 80, § 207
Bei einer außerhalb der Europäischen Union errichteten Drittstaatsgesellschaft (hier: nach dem Recht von Jersey errichtete Ltd) ist mit Verlagerung des Verwaltungssitzes nach Österreich die unbeschränkte österreichische Körperschaftsteuerpflicht gegeben, auch wenn die Gesellschaft nach österreichischem internationalen Privatrecht als solche nicht rechtsfähig ist.