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Strafrahmen bei Finanzordnungswidrigkeiten - mehrmaliger Tatentschluss

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/100ÖStZB 2023, 261 Heft 9 v. 4.5.2023

FinStrG: § 23, § 49 Abs 2

Nach § 49 Abs 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

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