VwGG: § 30 Abs 2 und Abs 3
Im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung sind nur die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Feststellungsbescheid) zu berücksichtigen. Nachteile aus einem auf diesen Feststellungsbescheiden basierenden, erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsen, sind hingegen unbeachtlich.