B-VG: Art 133 Abs 6 Z 2
VwGG: § 33 Abs 1
Eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegenstandslos.
B-VG: Art 133 Abs 6 Z 2
VwGG: § 33 Abs 1
Eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegenstandslos.