BierStG: § 7 Abs 1, § 15 idF BGBl I 2009/151, § 23
Der Abgangsmitgliedstaat ist nicht für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig, wenn sich die verbrauchsteuerpflichtige Ware bereits zu gewerblichen Zwecken im Bestimmungsmitgliedstaat befindet. Eine Festsetzung der Verbrauchsteuer im Abgangsmitgliedstaat kommt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.