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Verbringung von Bier zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/140ÖStZB 2023, 358 Heft 12 v. 15.6.2023

BierStG: § 7 Abs 1, § 15 idF BGBl I 2009/151, § 23

Der Abgangsmitgliedstaat ist nicht für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig, wenn sich die verbrauchsteuerpflichtige Ware bereits zu gewerblichen Zwecken im Bestimmungsmitgliedstaat befindet. Eine Festsetzung der Verbrauchsteuer im Abgangsmitgliedstaat kommt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

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