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Abgabenhaftung - entschuldbarer Rechtsirrtum aufgrund der Befolgung des Rates eines Rechtsanwalts

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/167ÖStZB 2019, 415 Heft 14 v. 15.8.2019

BAO: § 9, §§ 80 ff

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter - neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen - für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

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