UStG: § 12
BAO: § 115 iVm § 269
1) Wie der VwGH im Erkenntnis vom 29. 5. 2018, Ra 2016/15/0068, ÖStZB 2018/163a, - unter Bezugnahme insb auf das Urteil des EuGH vom 15. 9. 2016, C-516/14 , Barlis 06, ÖStZB 2018/53, RN 42 bis RN 44 - zum Ausdruck gebracht hat, folgt aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt.