KStG 1988: § 12 Abs 3 Z 2 idF BGBl 1996/201
Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988 sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, so-