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Praxisvertreter von niedergelassenen Ärzten - keine Dienstgeberbeitragspflicht

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/163ÖStZB 2019, 410 Heft 14 v. 15.8.2019

FLAG: § 41

EStG 1988: § 47 Abs 2

Da die einen Facharzt mit Kassenpraxis vertretenden Ärzte nach stRsp des OGH im Rahmen dieser Tätigkeit eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schließen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründet, sind diese nicht als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 anzusehen (vgl VwGH 12. 9. 2017, Ra 2017/13/0041, ÖStZB 2018/294) und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht.

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