FLAG: § 41
EStG 1988: § 47 Abs 2
Da die einen Facharzt mit Kassenpraxis vertretenden Ärzte nach stRsp des OGH im Rahmen dieser Tätigkeit eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schließen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründet, sind diese nicht als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 anzusehen (vgl VwGH 12. 9. 2017, Ra 2017/13/0041, ÖStZB 2018/294) und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht.