EStG 1988: § 2 Abs 3, § 28
LVO: § 1 Abs 2 Z 3, § 2 Abs 4 idF vor BGBl II 1997/358
1) Bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insb für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an verschiedene Personen vermietet werden. Mehrere Eigentumswohnungen dürfen somit nicht als einheitliches Beurteilungsobjekt behandelt werden.