BAO: § 148, § 299
§ 148 Abs 4 BAO normiert zwar, dass ein "abgesondertes Rechtsmittel" gegen einen Prüfungsauftrag nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber der BAO meint mit " Rechtsmittel " (im Rahmen der BAO) aber lediglich die "ordentlichen Rechtsmittel", nicht hingegen die " sonstigen Maßnahmen ", wozu auch ein Antrag nach § 299 BAO zählt.