BAO: § 280 Abs 1 lit e
VwGG: § 25a
Ein relevanter Begründungsmangel des Erkenntnisses des BFG bewirkt die Zulässigkeit der Revision. Hat dieser Begründungsmangel zur Folge, dass einer Partei dadurch die Verfolgung ihrer Rechte vor dem VwGH oder dem VwGH die inhaltliche Prüfung des Bescheides oder Erkenntnisses verwehrt bleibt, führt der Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen BFG-Erkenntnisses.