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KESt-Haftung einer Stiftung bei verdeckter (durchgeleiteter) Ausschüttung an Stifter

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/278ÖStZB 2016, 481 Heft 17 v. 5.9.2016

EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 7 idF BGBl I 2002/84 bzw

BGBl I 2003/71, § 93

1) Hält eine Privatstiftung die Hälfte der Anteile an einer Holding, die wiederum Alleingesellschafterin einer GmbH ist, und vermietet der Stifter (und zugleich Begünstigter der Stiftung) eine Liegenschaft an die GmbH (= Enkelgesellschaft der Stiftung) - wobei es iZm mit Sanierungsarbeiten, die die GmbH auf dieser Liegenschaft im Jahr 2003 durchführt, zu verdeckten (durchgeleiteten) Ausschüttungen der GmbH an die Holding und von dieser an die Privatstiftung kommt - darf bei der Heranziehung der Privatstiftung zur Haftung für Kapitalertragsteuer nicht von einer im Jahr 2003 erfolgten Ausschüttung der gesamten Investitionen ausgegangen werden, wenn die GmbH im Zuge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im Jahr 2007 eine auf den Mietvertrag gestützte Investitionsablöse in Rechnung stellt und der Stifter diese (nach Abzug einer Pönale wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung) auch tatsächlich bezahlt.

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