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BFG: Einvernehmliche Aufhebung einer (gemischten) Grundstücksschenkung

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/269ÖStZB 2016, 463 Heft 15 und 16 v. 24.8.2016

GrEStG: § 17 Abs 1 Z 4 und Abs 2 idF BGBl I 2008/85

Die einvernehmliche Aufhebung einer (gemischten) Grundstücksschenkung führt nach § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG nicht zur Erstattung der Grunderwerbsteuer.

Der Rückerwerb der Liegenschaft unterliegt vielmehr neuerlich der Grunderwerbsteuer.

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