GrEStG: § 17 Abs 1 Z 4 und Abs 2 idF BGBl I 2008/85
Die einvernehmliche Aufhebung einer (gemischten) Grundstücksschenkung führt nach § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG nicht zur Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Der Rückerwerb der Liegenschaft unterliegt vielmehr neuerlich der Grunderwerbsteuer.