ErbStG: § 1 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl I 2007/39
BewG: § 15, § 17
Wird ein Darlehen von vornherein unverzinslich gegeben, ist gem den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sofort auf die gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis der Schenkungssteuer zu unterziehen. § 15 Abs 1 und § 17 Abs 1 und Abs 3 BewG sehen nämlich eine einmalige Bewertung einer zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vor.