MwStSystRL 2006/112/EG : Art 137, Art 187, Art 188
Sechste RL 77/388/EWG : Art 13 Teil C, Art 20
Nach niederländischem Recht kann beim Verkauf von (bestimmten) Grundstücken zur Steuerpflicht der Lieferung optiert werden, allerdings nur, wenn der Grundstückskäufer die Liegenschaft für Zwecke nutzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Tätigt der Grundstückskäufer (entgegen der ursprünglichen Absicht) in der Folge eine Nutzung, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (hier: unecht befreite Vermietung), so gilt rückwirkend auch der Grundstücksverkauf an ihn als unecht befreit. In Bezug auf die Vorsteuern aus den Eingangsumsätzen des Grundstücksverkäufers (Lieferungen und sonstige Leistungen an ihn von seinen Vorlieferanten) hat der Grundstücksverkäufer dann (wegen der sodann unecht befreiten Grundstücksveräußerung) eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.