BAO § 49 Abs 1, § 209 Abs 1, § 323 Abs 18
FinStrG § 58
Spricht der Vorhalt des örtlich und sachlich für die Erhebung der ESt des AbgPfl zuständigen FA bestimmte, bisher nicht erklärte Einkünfte desselben an und fordert diesen auf, nähere Informationen zu erteilen und Belege vorzulegen, stellt er nicht nur implizit, sondern ausdrücklich auf die Geltendmachung bestimmter AbgAnsprüche ab. Damit stellt der Vorhalt eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung iSd § 323 Abs 18 dritter Satz BAO dar. Das FA verliert dabei seine Eigenschaft als AbgBeh iSd § 49 Abs 1 BAO auch nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt.