Wr FeuerwehrG: § 15
War sowohl der Personaleinsatz als auch der Materialeinsatz für die Bergung eines verunfallten Fahrzeuges im veranschlagten Umfang jeweils notwendig und angemessen, können die Kosten des gebührenpflichtigen Einsatzes der Person vorgeschrieben werden, die um die Hilfeleistung oder Beistellung ersucht hat bzw für die diese angefordert worden ist.