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Abgabenexekution im Falle eines nicht rechtskräftigen Sicherstellungsauftrags

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/484ÖStZB 2010, 715 Heft 24 v. 15.12.2010

AbgEO §§ 65, 78

BAO § 295 Abs 3

Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl E 26. 7. 1995, 94/15/0228, mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs 1 AbgEO nicht an.

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