AbgEO §§ 65, 78
BAO § 295 Abs 3
Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl E 26. 7. 1995, 94/15/0228, mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs 1 AbgEO nicht an.